Lübeck im
September 2004
Wohnen in der Hansestadt Lübeck mit Hartz IV
Forderungen des Mieterverein Lübeck an die
Entscheidungsträger
Ab Januar 2005
werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen erbracht (§ 22 SGB II).
Der Mieterverein Lübeck fordert die
Entscheidungsträger auf, im Besonderen darauf zu achten, dass die an die
„Angemessenheit“ zu stellenden Kriterien der Bedeutung des Wohnens im
Lichte der Grundrechte gerecht werden.
Nicht zuletzt aus Gründen des grundrechtlichen Schutzes
der Wohnung und der Privatsphäre sollten Wohnungsverluste und Umzüge
möglichst vermieden werden.
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Nach den
im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätzen sind Wohnkosten angemessen,
wenn sie sich im Rahmen der Durchschnittswerte der ortsüblichen Miete
bewegen. Die Angemessenheit bestimmt sich vor allem auch nach der Größe
der Wohnung.
Der Mieterverein Lübeck fordert die
Entscheidungsträger auf, sich hier an den Festlegungen zu orientieren,
die die Länder in Ausfüllung des sich aus § 10 Wohnraumförderungsgesetz
ergebenden Rahmens festgelegt haben. Überschreitungen der sich hieraus
ergebenden Angemessenheit der Wohnungsgröße von bis zu 10 Prozent
rechtfertigen kein Verlangen auf Wohnungsumzug oder Untervermietung.
Entscheidungen unter Nichtbeachtung einer solchen
Toleranzgrenze wären grundsätzlich unverhältnismäßig und rechtswidrig,
weil die von dem Verlust der Wohnung ausgehenden sozialen und
wirtschaftlichen Nachteile in keinem angemessenen Verhältnis zum
bezweckten Ziel der Reduzierung von Unterkunftskosten stünden.
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Sind die
Wohnkosten unangemessen hoch, wird der Leistungsberechtigte regelmäßig
aufgefordert, seine Wohnkosten an die Angemessenheit anzupassen, was
durch einen Umzug oder dadurch geschehen kann, dass durch
Untervermietung zusätzliche Einnahmen erzielt werden.
Der Mieterverein Lübeck fordert die
Entscheidungsträger auf, in eine sorgfältige Einzelfallprüfung
einzusteigen, wenn die Anstrengungen des Leistungsberechtigten zur
Reduzierung der Unterkunftskosten vorübergehend oder dauerhaft erfolglos
bleiben.
Die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der
Kostenanpassung können sich aus persönlichen Merkmalen des
Leistungsempfängers oder aus der objektiven Situation des
Wohnungsmarktes ergeben. Ist dem Leistungsempfänger in diesem
Abwägungsprozess kein Vorwurf zu machen, haben die Kostenträger im
Einzelfall auch unangemessen hohe Unterkunftskosten zu tragen.
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Der
Leistungsberechtigte hat in der Regel einen Anspruch auf die Kosten des
Wohnungswechsels, die Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und
Umzugskosten (§ 22 Abs.3 SGB II).
Der Mieterverein Lübeck fordert die
Entscheidungsträger auf, Ansparungen für spätere
Renovierungsverpflichtungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben, dass
die Kosten dafür später übernommen werden.
Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind tatsächlich
anfallende Unterkunftskosten, und zwar unabhängig davon, ob diese
während oder am Ende des Mietverhältnisses anfallen. Die Übernahme der
Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist Bestandteil
der Miete, so dass es sich hier um klassische Unterkunftskosten handelt.
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Bei der
Bewilligung von Arbeitslosengeld II sind u.a. als Vermögen nicht zu
berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener
Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs.3 Nr.4 SGB II).
Der Mieterverein Lübeck fordert die
Entscheidungsträger auf, Anteile an einer Genossenschaft, innerhalb
derer der Leistungsberechtigte eine Wohnung selbst nutzt, aus
Gerechtigkeitsgründen gleich zu behandeln wie das selbst genutzte
Wohneigentum.
Eine Verwertung dieser Genossenschaftsanteile sollte
nicht verlangt werden. Eine solche Rechtsanwendung würde eine sachlich
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des genossenschaftlichen
Wohnens gegenüber dem Wohnen in Eigentum bedeuten. Wenn das selbst
genutzte Wohneigentum in einer angemessenen Größe als Vermögen für die
Bewilligung von Arbeitslosengeld II unschädlich ist, muss die gleiche
Überlegung für das genossenschaftliche Wohnen gelten.
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Als
Folge der durch Hartz IV ausgelösten Umzüge können soziale Brennpunkte
und die Bildung von Ghettos entstehen, was durch vorausschauende Planung
und Wahrnehmung sozialer Verantwortung vermieden werden sollte.
Der Mieterverein Lübeck fordert die
Entscheidungsträger auf, ein kommunales Wohnraumversorgungskonzept zu
entwickeln, dass Bedarfe und Ressourcen unter sozialen und
stadträumlichen Gesichtspunkten sinnvoll zusammenführt.
Weiterhin ist zu raten, sich ausreichende Zugriffsrechte
auf Wohnungen zu sichern bzw. zu erhalten, um auf diese Weise Einfluss
auf den kommunalen Wohnungsmarkt nehmen zu können und durchmischte
Wohnstrukturen zu erhalten. Die Vermeidung sozialer Brennpunkte dient
nicht nur dem individuellen Interesse, sondern vermeidet auch
unkalkulierbare spätere Reaktionskosten.
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Der
Mieterverein Lübeck bietet den Entscheidungsträgern zur Verhinderung
einer möglicherweise als Folge von Hartz IV auftretenden Obdachlosigkeit
eine enge Kooperation an mit dem Ziel, rechtzeitig erfolgreiche
Vermeidungsstrategien zu entwickeln. In dieses Boot sollten auch die
Sozialverbände, die Wohnungsunternehmen und die Verbände der Vermieter
hineingeholt werden.
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