Lübeck im September 2004

Wohnen in der Hansestadt Lübeck mit Hartz IV

Forderungen des Mieterverein Lübeck an die Entscheidungsträger

Ab Januar 2005 werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen erbracht (§ 22 SGB II).

Der Mieterverein Lübeck fordert die Entscheidungsträger auf, im Besonderen darauf zu achten, dass die an die „Angemessenheit“ zu stellenden Kriterien der Bedeutung des Wohnens im Lichte der Grundrechte gerecht werden.

Nicht zuletzt aus Gründen des grundrechtlichen Schutzes der Wohnung und der Privatsphäre sollten Wohnungsverluste und Umzüge möglichst vermieden werden.

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Nach den im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätzen sind Wohnkosten angemessen, wenn sie sich im Rahmen der Durchschnittswerte der ortsüblichen Miete bewegen. Die Angemessenheit bestimmt sich vor allem auch nach der Größe der Wohnung.

Der Mieterverein Lübeck fordert die Entscheidungsträger auf, sich hier an den Festlegungen zu orientieren, die die Länder in Ausfüllung des sich aus § 10 Wohnraumförderungsgesetz ergebenden Rahmens festgelegt haben. Überschreitungen der sich hieraus ergebenden Angemessenheit der Wohnungsgröße von bis zu 10 Prozent rechtfertigen kein Verlangen auf Wohnungsumzug oder Untervermietung.

Entscheidungen unter Nichtbeachtung einer solchen Toleranzgrenze wären grundsätzlich unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die von dem Verlust der Wohnung ausgehenden sozialen und wirtschaftlichen Nachteile in keinem angemessenen Verhältnis zum bezweckten Ziel der Reduzierung von Unterkunftskosten stünden.

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Sind die Wohnkosten unangemessen hoch, wird der Leistungsberechtigte regelmäßig aufgefordert, seine Wohnkosten an die Angemessenheit anzupassen, was durch einen Umzug oder dadurch geschehen kann, dass durch Untervermietung zusätzliche Einnahmen erzielt werden.

Der Mieterverein Lübeck fordert die Entscheidungsträger auf, in eine sorgfältige Einzelfallprüfung einzusteigen, wenn die Anstrengungen des Leistungsberechtigten zur Reduzierung der Unterkunftskosten vorübergehend oder dauerhaft erfolglos bleiben.

Die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Kostenanpassung können sich aus persönlichen Merkmalen des Leistungsempfängers oder aus der objektiven Situation des Wohnungsmarktes ergeben. Ist dem Leistungsempfänger in diesem Abwägungsprozess kein Vorwurf zu machen, haben die Kostenträger im Einzelfall auch unangemessen hohe Unterkunftskosten zu tragen.

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Der Leistungsberechtigte hat in der Regel einen Anspruch auf die Kosten des Wohnungswechsels, die Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten (§ 22 Abs.3 SGB II).

Der Mieterverein Lübeck fordert die Entscheidungsträger auf, Ansparungen für spätere Renovierungsverpflichtungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben, dass die Kosten dafür später übernommen werden.

Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind tatsächlich anfallende Unterkunftskosten, und zwar unabhängig davon, ob diese während oder am Ende des Mietverhältnisses anfallen. Die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist Bestandteil der Miete, so dass es sich hier um klassische Unterkunftskosten handelt.

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Bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II sind u.a. als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs.3 Nr.4 SGB II).

Der Mieterverein Lübeck fordert die Entscheidungsträger auf, Anteile an einer Genossenschaft, innerhalb derer der Leistungsberechtigte eine Wohnung selbst nutzt, aus Gerechtigkeitsgründen gleich zu behandeln wie das selbst genutzte Wohneigentum.

Eine Verwertung dieser Genossenschaftsanteile sollte nicht verlangt werden. Eine solche Rechtsanwendung würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des genossenschaftlichen Wohnens gegenüber dem Wohnen in Eigentum bedeuten. Wenn das selbst genutzte Wohneigentum in einer angemessenen Größe als Vermögen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II unschädlich ist, muss die gleiche Überlegung für das genossenschaftliche Wohnen gelten.

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Als Folge der durch Hartz IV ausgelösten Umzüge können soziale Brennpunkte und die Bildung von Ghettos entstehen, was durch vorausschauende Planung und Wahrnehmung sozialer Verantwortung vermieden werden sollte.

Der Mieterverein Lübeck fordert die Entscheidungsträger auf, ein kommunales Wohnraumversorgungskonzept zu entwickeln, dass Bedarfe und Ressourcen unter sozialen und stadträumlichen Gesichtspunkten sinnvoll zusammenführt.

Weiterhin ist zu raten, sich ausreichende Zugriffsrechte auf Wohnungen zu sichern bzw. zu erhalten, um auf diese Weise Einfluss auf den kommunalen Wohnungsmarkt nehmen zu können und durchmischte Wohnstrukturen zu erhalten. Die Vermeidung sozialer Brennpunkte dient nicht nur dem individuellen Interesse, sondern vermeidet auch unkalkulierbare spätere Reaktionskosten.

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Der Mieterverein Lübeck bietet den Entscheidungsträgern zur Verhinderung einer möglicherweise als Folge von Hartz IV auftretenden Obdachlosigkeit eine enge Kooperation an mit dem Ziel, rechtzeitig erfolgreiche Vermeidungsstrategien zu entwickeln. In dieses Boot sollten auch die Sozialverbände, die Wohnungsunternehmen und die Verbände der Vermieter hineingeholt werden.

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